Photovoltaik

Versicherung von Photovoltaik-, Solarthermie-, Biogasanlagen und Blockheizkraftwerken

Solarsach- und Betriebsunterbrechungsversicherung

Betreiberhaftpflichtversicherung

Solarmontageversicherung

 

Speziell für Solarbetriebe

Betriebshaftpflichtversicherung

Transportversicherung

Montageversicherung

Rahmenverträge auf Umsatzbasis

 

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Produktbeschreibung zum Versicherungsschutz rund um die Photovoltaikanlage
Info Solarversicherung

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Solarsach- und Betriebsunterbrechungsversicherung

Versicherte Sachen:

Die Versicherung erstreckt sich auf die im Versicherungsschein aufgeführten solartechnischen Einrichtungen.

A) Zur Stromerzeugung, dazu gehören Photovoltaikmodule, Modultragegestelle, Wechselrichter, Erzeugungszähler, Einspeisezähler, Akkumulatoren, Laderegister, Überspannungsschutzeinrichtungen, Gleich- und Wechselstromverkabelung.

B) Zur Brauchwassererwärmung und Raumheizung, dazu gehören Kollektoren, Regeleinheiten, Solarkreispumpen, Temperaturfühler, Speichereinheiten, Rohrleitungen. Ferner gehören dazu Wärmeträgermittel wie Methanol oder Glykol, die im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden ersetzt werden müssen.

 

Versicherte Schäden und Gefahren:

Es handelt sich um eine sog. Allgefahrendeckung, in der es nur geringfügige Ausschlüsse gibt.

Der Versicherer trägt bis auf wenige Ausnahmen (Krieg, Streik, Kernenergie, Erdbeben) alle Gefahren, deren die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, insbesondere gegen Hagel, Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Frost, Schneedruck, Diebstahl, Vandalismus und Böswilligkeit, Tierverbiss, Kurzschluß oder Überspannung, Bedienungsfehler und Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Sabotage und Vorsatz Dritter, Versagen von Meß-, Regel- oder Sicherungseinrichtungen, Wasser, Feuchtigkeit oder Überschwemmung, höhere Gewalt.

Ertragsausfallpauschale - Tagesentschädigung

Generell mitversichert ist die infolge eines versicherten Sachschadens wegfallenden Einspeisevergütung

Die Höhe der Ertragsausfallpauschale-Tagesentschädigung ist bei den Anbietern von Solarversicherungsprodukten unterschiedlich.

Bitte beachten Sie dazu meine Ausführungen im Angebot oder in der Übersicht.

Es ist nicht empfehlenswert die Solaranlage über die Gebäudeversicherung abzusichern. Durch die Montage der Anlage auf dem Gebäude erhöht sich der bisherige Wert. Das bedeutet, daß das Gebäude neu berechnet werden muß und dadurch ist eine höhere Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherungsrisiken zu bezahlen. Keinesfalls ist die Anlage aber ohne Meldung an den Gebäudeversicherer versichert. Bei einer Mitversicherung ist die Anlage auch nur gegen die Gefahren des Gebäudes versichert. Alle sonstige innerhalb der Solarversicherung versicherten Risiken z.B. auch der Ertragsausfall bleiben unberücksichtigt.Mit dem Abschluß der Solarversicherung müssen Sie die Gebäudeversicherung nicht verändern!

Bei Vergleiche mit anderen Anbietern sollten Sie unbedingt darauf achten, daß dem Angebot die Elektronikbedingungen (ABE) oder spezielle Solar-Bedingung (Mannheimer Versicherung AG) zu Grunde liegen und nicht die Bedingungen der Maschinenversicherung (AMB). Der gravierende Nachteil liegt darin, daß nur bis zum Zeitwert der Anlage entschädigt wird. Teilweise fehlen auch Risiken.

Formular Kurzübersicht Solar im pdf-Format

Betreiberhaftpflichtversicherung für Photovoltaikanlagen

Bei einer auf dem eigenen Grundstück oder Gebäude installierte und nicht unternehmerisch betriebene Anlage (Stromerzeugung nur für den eigenen Bedarf – Insellösung) hat man bereits Versicherungsschutz im Rahmen der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (Mehrfamilien-häuser) oder auch in der Privathaftpflichtversicherung (selbstbewohnten Einfamilienhäuser).

Bei Einspeisung in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens (der Regelfall) handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Tätigkeit, die nicht über die Privat- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgedeckt ist.

In der Betriebshaftpflichtversicherung, in der das Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko enthalten ist, kann man das Einspeisen in das öffentliche Netz als mitversichert betrachten. Allerdings ist zu empfehlen das Solarrisiko formell anzumelden.

Einen gesonderten Haftpflichtversicherungsvertrag sollte jedoch diejenigen abschließen, die eine Photovoltaikanlage auf fremden Grundstücken und Gebäuden errichten und betreiben. Dies können Einzelpersonen oder aber ein Zusammenschluß von mehren Personen sein, die z.B. eine kostengünstigere größere Anlage betreiben. Mittlerweile gibt es auch gewerbsmäßige Betreiber. Auch Kommunen und Kirchen, wenn sie nicht selbst Betreiber sind, stellen entsprechende Flächen zur Verfügung.

Deckungsumfang

Grundlage bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage und der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des öffentlichen Energieversorgungs-unternehmens stehen. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

  1. als Eigentümer. Mieter, Pächter und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden;

  2. als Bauherr von Fotovoltaik-Anlagen auf den im Anlagenverzeichnis bezeichneten Grundstücke unter der Voraussetzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind;

  3. wegen Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979. Auf den Ausschluss von Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB wird sich der Versicherer insoweit nicht berufen. § 4 I 8 AHB bleibt unberührt. (Dieser Passus sollte in jedem Vertrag beinhaltet sein).

  4. Mietsachschäden durch Brand oder Explosion

  5. Erweiterung auf die Mitversicherung von Allmählichkeitsschäden- und Gebäudeschäden (an fremden Gebäuden) bis Sublimit € 250.000,-- bei einer Selbstbeteiligung von € 250,-- je Schadensfall

  6. Umwelt-Haftpflicht-Basisversicherung Selbstbehalt mind. € 250,--

Mein Hinweis: Schließen Sie die Betreiberhaftpflichtversicherung möglichst vor Baubeginn ab, dann haben Sie auch das Risiko als Bauherr von Photovoltaikanlagen mitversichert.


Mein Angebot für Photovoltaikanlagen auf dem eigenen, selbstbewohnten Wohngebäude:

Privathaftpflichtversicherung mit beitragsfreiem Einschluss der Photovoltaikanlage für die Unterhaltung und Betrieb. Fragen Sie mich!

Solarmontageversicherung

Versichert ist:

Montage, Demontage, Umbauten von Konstruktionen, Maschinen, maschinellen und elektrischen Einrichtungen aller Art Mitversichert kann Montageausrüstung versichert werden wie z.B. Geräte, Werkzeuge,Hilfsmaschinen, Gerüste, Maste, Baubuden Aufgrund besonderer Vereinbarungen können im Gefahrenbereich durch den Montagevorgang gefährdete fremde Sachen mitversichert werden.

Nicht versichert sind:

Betriebs- und Hilfsstoffe wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Kühlmittel, Schmiermittel, Flüssigkeiten, Katalysatoren, Granulate Produktionsstoffe, Akten und Zeichnungen

Versicherte Gefahren:

Schäden an und Verluste von versicherten Sachen, die während der Versicherungsdauer unvorhergesehen und plötzlich eintreten, insbesondere

  • durch Konstruktions-, Guß-, Material-, Berechnungs- und Montagefehler

  • durch Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit

  • durch Feuer, Blitzschlag, höhere Gewalt

  • durch Einbruchdiebstahl und Diebstahl

und soweit besonders vereinbart: durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung oder radioaktive Isotope

Nicht versicherte Gefahren:

Krieg/ Bürgerkrieg, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe, Kernenergie, Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt wurden, Schäden oder Verluste, die als unmittelbare Folge normaler Witterungsverhältnisse eintreten, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes während der Erprobung sind.

Objektschutzmaßnahmen.

Alle noch nicht endgültig montierten Teile des Versicherungsobjektes, insbesondere die Photovoltaikmodule, sind während derBaupausen unter Verschluß zu nehmen (z. B. Unterbringung in Baucontainer oder mechanische Sicherung vor Ort). Dies ist dann nicht notwendig, wenn der Risikoort von einem 2 m hohen Zaun + Übersteigesicherung umgeben ist, bevor die Montage des Versicherungsobjektes erfolgt.

Prämie und Selbstbehalte: auf Anfrage

Umfang der Entschädigung:

  • Bei einem Teilschaden Wiederherstellungskosten (Kosten, um die versicherte Sache in den ursprünglichen Zustand unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu versetzen) Ergibt sich durch die Reparatur ein Mehrwert, wird dieser in Abzug gebracht.

  • Bei einem Totalschaden wird der Zeitwert ersetzt.

Die Entschädigungsleistung wird um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

Versicherungssumme:

  • Montageobjekt: voller Kontraktpreis, mind. aber die Selbstkosten evtl. Fracht-, Montage- u. Zollkosten und Gewinn

  • Montageausrüstung: Neupreis, einschl. Fracht- und Montagekosten

  • Fremde Sachen (gefährdete Sachen im Gefahrenbereich): Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe des möglichen Höchstschaden an diesen Sachen

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